Satzung der Deutschen Ornithologen-Gesellschaft e.V.
(Fassung nach den bei der 150. Mitgliederversammlung am 1. Oktober 2017 in Halle (Saale) beschlossenen Änderungen.)
Download: Satzung der DO-G (vom 1. Oktober 2017)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Deutsche Ornithologen-Gesellschaft, eingetragener Verein". Er hat seinen Sitz in D-78302 Radolfzell.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung der Vogelkunde nach allen Richtungen. Der Verein erstrebt dieses Ziel auf wissenschaftlicher Grundlage, insbesondere durch Herausgabe von mindestens einer wissenschaftlichen Zeitschrift, durch Förderung der Vogelforschung und durch gegenseitigen Austausch der gesammelten Erfahrungen und Beobachtungen in regelmäßig wiederkehrenden Versammlungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliche und Außerordentliche Mitgliedschaft werden beim Vorstand beantragt. Familienangehörige von Ordentlichen Mitgliedern können als Außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder zu ernennen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Austritt. Der Austritt kann nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen. Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Berufung einzulegen, über die der Beirat endgültig entscheidet. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstandsbeschluss oder während des Berufungsverfahrens zu rechtfertigen. Der Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Mahnung nachkommt.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag wird am 1. Januar jedes Jahres fällig.
§ 6 Leitung
Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, dem ein Beirat von mindestens 15, höchstens 20 Mitgliedern zur Seite steht. Der Beirat ist vom Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten beratend zuzuziehen.
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem/der Präsidenten/-in, einem/-r 1. und 2. Vizepräsidenten/-in, dem/der Generalsekretär/-in, dem/der Schriftführer/-in und dem/der Schatzmeister/-in. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Die vorstehend genannten Personen sollen von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten und nur in der angegebenen Reihenfolge Gebrauch machen.
Der Verein kann zur Verwaltung der Geschäfte und zur Unterstützung des Vorstandes eine Geschäftsstelle einrichten.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei allen Personalwahlen wird mit Stimmzetteln abgestimmt (Ausnahme: Wahl des/der Rechnungsprüfers/-in). Die Amtszeit des/der Präsidenten/-in und des/der 1. und 2. Vizepräsidenten/-in beträgt drei Jahre, die der übrigen Vorstandsmitglieder zwei Jahre. Sofortige Wiederwahl ist zulässig. Die Neuwahl ist rechtzeitig vor Ablauf des letzten Amtsjahres vorzunehmen und wirkt von Beginn des folgenden Geschäftsjahres an; ist der zu besetzende Vorstandssitz jedoch vakant, beginnt die Amtszeit sogleich mit der Wahl.
Die Beiratsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand setzt die Anzahl der zu wählenden Beiratsmitglieder im Rahmen des Abs. 1 fest und gibt die Anzahl von Mitgliedern spätestens ein Vierteljahr vor der Mitgliederversammlung bekannt (Hinweis im Vereinsorgan genügt). Die Bestimmung in Abs. 6, Satz 5, bleibt unberührt. Für das Wahlverfahren gilt im übrigen Abs. 4 sinngemäß.
Die Zugehörigkeit zum Beirat endet sowohl durch Erlöschen der Mitgliedschaft im Verein als auch durch Eintritt in den Vorstand, durch Ernennung zum Ehrenmitglied, durch Erklärung gegenüber dem Vorstand, dass das Amt niedergelegt werde oder spätestens nach 10-jähriger Zugehörigkeit. Sofortige Wiederwahl ist unzulässig. Die turnusmäßig ausscheidenden Mitglieder sind bei der folgenden Mitgliederversammlung durch Neuwahl zu ersetzen. Die Ehrenmitglieder können an den Sitzungen des Beirats mit Stimmrecht teilnehmen, Sprecher/Sprecherinnen der Projektgruppen beratend hinzugezogen werden.
Vorschläge für die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim/bei der Sprecher/-in des Beirats bzw. beim/bei der Generalsekretär/-in eingegangen sein. Erklären sich die Vorgeschlagenen schriftlich zur Kandidatur bereit, müssen sie zur Wahl gestellt werden. Nach Ablauf der genannten Frist sollen Vorstand und Beirat eigene Vorschläge erarbeiten.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin und einen Vertreter/eine Vertreterin. Der Sprecher/die Sprecherin des Beirates oder seine/ihre Stellvertretung können an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen und sie zu Sitzungen des Vorstandes oder des Beirats beiziehen.
Vorstand und Beirat können ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und der Vorschriften des § 32 BGB durch eine Geschäftsordnung regeln.
§ 7 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung. Der/die Präsident/-in lädt die Mitglieder spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch Bekanntgabe im Vereinsorgan ein und leitet die Versammlung.
Bei besonderem Anlass oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes es verlangt, muss der/die Präsident/-in eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt in der selben Weise wie zur Jahresversammlung.
Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die von mindestens zehn Mitgliedern oder vom Beirat eingebracht werden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
Der Vorstand erstattet der Jahresversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss, jeweils über das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach Bekanntgabe des Berichts des/der Rechnungsprüfers/-in beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt einen/-e Rechnungsprüfer/-in für das laufende Geschäftsjahr.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ehrenmitglieder, Korrespondierende, Ordentliche und Außerordentliche Mitglieder) gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 8 Zeitschriften
Organe des Vereins sind das „Journal of Ornithology“ und die „Vogelwarte“. Die „Vogelwarte“ wird gemeinsam von der Deutschen Ornithologen-Gesellschaft e.V., dem Institut für Vogelforschung „Vogelwarte Helgoland“, Wilhelmshaven, dem Max-Planck-Institut für Ornithologie, „Vogelwarte Radolfzell“, Radolfzell, der „Vogelwarte Hiddensee“ an der Universität Greifswald und der „Beringungszentrale Hiddensee“ herausgegeben.
Die Ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Korrespondierenden Mitglieder erhalten die Zeitschriften unentgeltlich.
§ 9 Verwaltung der Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand hat die Einnahmen und das Vermögen des Vereins dementsprechend zu verwalten und zu verwenden. Sie dienen in erster Linie der Herausgabe der Zeitschriften, der Förderung der Vogelforschung sowie zur Deckung notwendiger Verwaltungskosten. Andere Verwendungen müssen im Sinne der Zweckbestimmungen von § 2 liegen und bedürfen der Zustimmung des Beirats. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine behördliche Anordnung notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 11 Auflösung
Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des Zweckes mindestens vier Wochen vorher einberufen werden muss, aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen des Vereins fällt der Deutschen Forschungsgemeinschaft, zur Zeit Bonn, mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Errichtung und Änderungen
Errichtet: Freiburg i. Br., 14. Dezember 1949.
Änderungen: Frankfurt a. M., 1. August 1955; Wien, 21. Mai 1956; Kiel, 12. September 1958; Gießen, 10. Oktober 1962; Bonn, 8. Oktober 1971; Bonn, 1. Oktober 1988; Melk (A), 19. September 1996; Schwyz (CH), 6. Oktober 2001; Kiel, 2. Oktober 2004; Stuttgart, 2. Oktober 2005; Pörtschach (A), 3. Oktober 2009; Konstanz, 3. Oktober 2015; Halle (Saale), 1. Oktober 2017.
Frühere Fassungen der Satzung: Die Vogelwarte 15, 1950: 137-139; J. Ornithol. 96, 1955: 464-466; 100, 1959: 260-262; 104, 1963: 300-302; 113, 1972: 352-354; 129, 1988, Sonderheft: 79-81; 134, 1993: 220-222; 139, 1998, Sonderheft: 45-48; Vogelwarte 43, 2005: 95-96; 44, 2006: 73; 47, 2009: 374-375.